Flüchtling
Welche Hürden sieht das Mindestlohngesetz für Orientierungspraktika von Flüchtlingen vor?
- Erfassung der schulischen und beruflichen Qualifikationen der Flüchtlinge und Asylbewerber als große Herausforderung zur beruflichen Integration, Eignung mehrmonatiger Praktika zur praktischen Überprüfung angegebener Qualifikationen und Erlangung von Hinweisen zur Vergleichbarkeit von Berufsabschlüssen; Einschluss von bis zu dreimonatigen Praktika für Flüchtlinge und Asylbewerber zur Prüfung vorhandener Berufsqualifikationen unter den Wirkungsbereich von § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Mindestlohngesetzes, evtl. Notwendigkeit einer Konkretisierung der Bestimmungen zur Schließung einer Regelungslücke, z. Z. zwischen der Landesregierung und den Kammern bestehende Vereinbarungen hinsichtlich der ausreichenden Bereitstellung entsprechender Praktika zur Berufsorientierung, ggf. von der Vorrangprüfung bei der Arbeitserlaubnis von Asylbewerbern tangierte Praktikumsmaßnahmen, Änderungs- und
Nachsteuerungsbedarf -
- Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Rainer Fredermann (CDU), Dr. Max Matthiesen (CDU) 23.11.2015 Drucksache
17/4648 (1 S.)
- Antwort Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 22.12.2015 Drucksache
17/4914 (S.1-2)
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