Privatschule
Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft - Wie sehen die Regelungen in anderen Bundesländern aus?
- Gewährung von Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft erst nach Dauer von drei Jahren nach Aufnahme des Schulbetriebes (§ 149 Niedersächsisches Schulgesetz); Vorhandensein einer entsprechenden Wartefrist auch in anderen Bundesländern, ggf. sonstige Regelungen in anderen Bundesländern, Umgang mit bewährten Trägern bei Eröffnung eines neuen Zweiges durch diesen, Nachfinanzierung der drei Jahre Wartefrist, Höhe der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft in den anderen Bundesländern im Vergleich zu Niedersachsen -
- Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Kai Seefried (CDU) 06.08.2015 Drucksache
17/4057 (1 S.)
- Antwort Niedersächsisches Kultusministerium 11.09.2015 Drucksache
17/4259 (S.1-3)
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