Schulpflicht
Schulpflichtverletzungen in Niedersachsen
- Aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 insgesamt und aus der Landeshauptstadt Hannover bekannte Anzahl (Summe, mehr als 20-tägige Absenzen), Durchführung von Gesprächen oder anderen Formen der Beratung zwischen Landesschulbehörde oder dem Kultusministerium und Schulleitungen bzw. Lehrkräften betroffener Schulen, Anzeigepflicht von Schulleitungen über Schulpflichtverletzungen bei der Landesschulbehörde oder dem Kultusministerium bzw. dem zuständigen Jugendamt (Kriterien), von den Schulen oder seitens des Landes angebotene Beratungs- und Unterstützungsangebote für Schüler, von den Jugendämtern zu veranlassende Maßnahmen, Befassung des Landesjugendhilfeausschusses mit der Thematik, Pflicht der Schulleitungen zur Information der Erziehungsberechtigten, der zuständigen Kommune oder der örtlichen Polizei (Kriterien), Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Erziehungsberechtigten, Zuständigkeit für
deren Verhängung und Durchsetzung, Beratungs- und Unterstützungsangebote für Schüler und Erziehungsberechtigte, Umsetzung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes, Fortbildungs- und Beratungsangebote für Lehrkräfte und Schulleitungen, Verbüßung von Jugendarrest wegen Schulpflichtverletzung im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016; der Landesregierung in diesem Zusammenhang bekannte Fälle mit oder begründetem Verdacht einer islamistischen Radikalisierung einer Schülerin oder eines Schülers (anonymisierte Darstellung und Erläuterung von gegenüber den Schülerinnen/Schülern, den Erziehungsberechtigten und den Schulen jeweils unterbreiteten Beratungs- und Unterstützungsangeboten) -
- Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Jens Nacke (CDU) 25.07.2016 Drucksache
17/6174 (2 S.)
- Antwort Niedersächsisches Kultusministerium 31.08.2016 Drucksache
17/6384 (S.1-7)
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